1. Allgemeines/Grundsätze
Für Lieferungen und Leistungen im Rahmen dieser Geschäftsverbindung mit dem Käufer (im folgenden „Vertragspartner
" oder „Kunde") gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden „ Bedingungen") in der zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen anderer Kaufleute und Unternehmen, haben nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt oder vereinbart
wurden. Dies gilt auch, wenn die Lieferung von Firma Leo`s Anhängerverkauf vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Kunde der Geltung der
Bedingungen fristgerecht widersprochen hat.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld und Vertragsart durch Sonderbedingungen ergänzt. Mit der Erteilung
eines Auftrages erklärt sich der Kunde einverstanden, dass die Bedingungen für die gesamten, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen
gelten werden. Einer besonderen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bedingungen bedarf es nicht mehr. Die Übertragung
von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma Leo`s Anhängerverkauf.
Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellt die Firma Leo`s Anhängerverkauf nur unter Wahrung der ihr
Zustehenden Urheber- und Eigentumsrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an jeden Dritten bedarf ausdrücklicher Zustimmung der Firma Leo`s
Anhängerverkauf. Nebenabreden sowie nachträgliche Ergänzungen sind ungültig, soweit sie nicht im Vertrag schriftlich bestätigt
sind.
2. Angebot, Vertragsabschluß
Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass Anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und
den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich der Kaufvertrag bzw. die Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Waren betreffenden Abbildungen,
Gewichts- und Maßangaben, technische Daten etc. gelten, unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers, nur als
branchenübliche Näherungswerte, wenn sie im Kaufvertrag/Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellungsdatum, bei Firma
Leo`s Anhängerverkauf eingehen.
Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, sie
werden von Firma Leo`s Anhängerverkauf schriftlich bestätigt. Die Zusicherung von Eigenschaften des Kaufobjekts bedarf in jedem Fall der
schriftlichen Erklärung und Bestätigung der Firma Leo`s Anhängerverkauf.
3. Preise
Soweit nichts Anderes angegeben, hält sich Firma Leo`s Anhängerverkauf an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Angebotsdatum
gebunden. Maßgebend sind die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise. Offenkundige Rechenfehler, Irrtümer in der
Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf Firma Leo`s Anhängerverkauf, auch nachträglich, richtig stellen und entsprechend
abändern/ergänzen. Alle Preise verstehen sich ab Vertriebszentrum Halberstadt und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
und sonstiger Neben- und Versandkosten. Alle Preise werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die Vereinbarung von Skonto oder
Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung.
Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Kundenveranlasste Änderungen
werden gesondert berechnet. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren
Erhöhungen, durch welche die Lieferung unmittelbar oder mittelbar betroffen oder zusätzlicher Steuer unterfallen, sind vom Kunden zu tragen,
sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Erhöht sich nach Vertragsabschluß der Listenpreis, ist Firma Leo`s Anhängerverkauf berechtigt, den Kaufpreis um diese Differenz zu
erhöhen, wenn die Ware vereinbarungsgemäß länger als 4 Monate nach Vertragsabschluß geliefert wird. Dies gilt auch, wenn die
Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 4-Monatsfrist erfolgen kann.
Ist der Vertragspartner eine jur. Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt in jedem Fall der am
Tag der Lieferung gültige Listenpreis des Verkäufers. Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der jeweilige Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Eine Vertretung für jeden Dritten ist ausdrücklich
offen zu legen.
4. Lieferung und Leistung, Änderungsvorbehalt
Die Lieferverpflichtung von Firma Leo`s Anhängerverkauf steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger oder
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch Firma Leo`s Anhängerverkauf verschuldet.
Soweit nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt Lieferung ab Standort Halberstadt. Die angegebenen Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten als nur annähernd vereinbart und sind nicht rechtsverbindlich.
Fix-Termine müssen vom Verkäufer schriftlich als solche bestätigt werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw.
mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtlicher
Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Leistung von vereinbarten Anzahlungen.
Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager von Firma Leo`s Anhängerverkauf verlassen hat bzw. dem
Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig. Der Kunde darf solche nicht zurückweisen. Solche
Teillieferungen und Teilleistungen können von Firma Leo`s Anhängerverkauf gesondert in Rechnung gestellt werden. Wird ein unverbindlicher
Liefer- oder Leistungstermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, Firma Leo`s Anhängerverkauf schriftlich
aufzufordern, binnen angemessener, in aller Regel vier Wochen betragender Nachfrist, zu liefern bzw. zu leisten.
Wird die Lieferung und Leistung von Firma Leo´s Anhängerverkauf nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist erbracht, kann der Kunde durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschäden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur
verlangen, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Firma Leo`s Anhängerverkauf beruhen. Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, die Firma Leo`s Anhängerverkauf ,die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - dazu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen durch Lieferanten, Transportstörungen
usw. - hat Firma Leo`s Anhängerverkauf auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Firma Leo`s Anhängerverkauf ist in diesen Fällen verpflichtet, dem Vertragspartner die Liefer- und Leistungsstörung und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Fristen und vereinbarten Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen Firma Leo`s Anhängerverkauf auch, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder lediglich Teilleistungen oder Teillieferungen zu erbringen. Schadenersatzansprüche des
Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Leo`s
Anhängerverkauf beruhen. Etwaige Folgeschäden hat Firma Leo`s Anhängerverkauf nicht zu ersetzen. Liegt seitens Firma Leo`s
Anhängerverkauf lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder
Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit
Kaufleuten und Unternehmen ausgeschlossen.
Die Erfüllung der Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Vertragsverpflichtungen des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus. Verzögert sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch
des Vertragspartners, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft. Konstruktions- oder Formabänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/ Importeurs, Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben während der
Lieferzeit ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit
verändert werden und die Änderung/Abweichungen dem Kunden zumutbar sind. Die dem Kunden obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten
gem. § 377 HGB gelten sinngemäß auch für Lieferungen und Leistungen außerhalb des Kaufrechts.
5. Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls spätestens bei Übergabe bzw. vor dem Versand ohne Abzug, auf
das jeweils angegebene Konto bzw. bei Barzahlungsvereinbarung in bar zu erfolgen. Das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich
vereinbartes Fälligkeitsdatum. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch, ohne gesonderte Mahnung, Verzug ein. Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % (Verbraucher) bzw. 8 % (Unternehmer) über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB
zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.
Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Kaufgegenstände (Vorbehaltswaren) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Firma Leo`s Anhängerverkauf, auch wenn Zahlungen
für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die gesamte
Saldoforderung der Firma Leo`s Anhängerverkauf.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder verstößt er gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht mit der Vorbehaltsware oder tritt beim Kunden
Kreditunwürdigkeit ein, ist Firma Leo`s Anhängerverkauf zum Rücktritt berechtigt und kann den Gegenstand bestmöglichst unter
Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf verwerten.
Die Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt, es sei denn, der Kunde/Vertragspartner ist Kaufmann.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde/Vertragspartner, die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Firma Leo´s
Anhängerverkauf höhere oder der Vertragspartner keine angefallenen oder niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Vertragspartner
nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen der Firma Leo`s Anhängerverkauf gut gebracht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht am Fahrzeugbrief Firma Leo`s Anhängerverkauf zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei
der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief der Firma Leo`s Anhängerverkauf ausgehändigt wird. Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Zur
Weiterveräußerung im kaufmännischen Verkehr ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde
tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an Firma Leo`s Anhängerverkauf ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an.
Spätestens im Falle des Verzuges ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der
für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist Firma Leo`s Anhängerverkauf auf Verlangen
des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl von Firma Leo`s
Anhängerverkauf verpflichtet.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der Firma Leo`s Anhängerverkauf hinweisen und Firma Leo`s
Anhängerverkauf unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt
nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Firma Leo`s Anhängerverkauf dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Kunde ist
verpflichtet, vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.
7. Versand
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß jeweils gültiger Preisliste bzw. des Angebots ab Vertriebszentrum Halberstadt. Ein vom
Kunden gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Vertriebszentrum Halberstadt und auf Gefahr des Kunden hin. Eine
Gewährleistung aus erteilten Versandvorschriften wird von Firma Leo`s Anhängerverkauf nicht übernommen.
Bei einer gewünschten Lieferung werden die vereinbarten Versandkosten vorab berechnet. Die Versandkosten sind Festpreise, welche vor
Rechnungslegung schriftlich vereinbart werden müssen. Vor dem Versand der Ware muss der vollständige Rechnungsbetrag bei der Firma Leo`s
Anhängerverkauf gutgeschrieben sein.
8. Übernahmebedingungen
Bleibt der Vertragspartner nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung
einer vereinbarten Sicherheit länger als 10 Werktage im Rückstand, so ist Firma Leo`s Anhängerverkauf nach Setzung einer Nachfrist von
14 Werktagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist Firma Leo`s
Anhängerverkauf berechtigt, mindestens 25% des Brutto-Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt. Die Abstandssumme ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Firma Leo`s
Anhängerverkauf höhere oder der Kunde/Vertragspartner nachweist, dass ein Schaden nicht oder niedriger als die geltend gemachte Pauschale
eingetreten ist.
9. Fahrzeug-Bereitstellung
Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung bereitgestellter Fahrzeuge oder Teilen hiervon oder zu reparierender Stücke
durch Diebstahl, Feuer, Unruhen oder anderer von Firma Leo`s Anhängerverkauf nicht zu vertretender Ursachen wird ausgeschlossen.
Firma Leo`s Anhängerverkauf haftet nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, soweit er nicht aufgrund besonderer Vereinbarung
übergeben wurde. Probefahrten bzw. Probenutzungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung für Personenschäden, soweit sie nicht auf
eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen der Firma Leo`s
Anhängerverkauf beruhen. Eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Firma Leo`s Anhängerverkauf oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Gewährleistung
Für die Güte verwendeten Materials, der Konstruktion und/oder Ausführung leistet die Firma Leo`s Anhängerverkauf dem
Vertragspartner als erstem Abnehmer, soweit dieser Verbraucher ist, bei neu hergestellten Kaufobjekten Gewährleistung auf die Dauer von zwei
Jahren ab Übergabe bzw. Annahmeverzugsdatum.
Soweit der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, leistet Firma Leo`s Anhängerverkauf dem Vertragspartner als
erstem Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von einem Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzugsdatum.
Bei gebrauchten Kaufobjekten entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche, es sei denn im Kaufvertrag sind Sonderregelungen vereinbart. Dies
ist auch in der Rechnung vermerkt. Mängel und/oder Beanstandungen wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind
unverzüglich, spätestens nach Empfang des Kaufgegenstandes, der Firma Leo`s Anhängerverkauf schriftlich mitzuteilen. Voraussetzung jeder
Gewährleistung ist der bestimmungsgemäße Gebrauch des Vertragsgegenstandes unter Berücksichtigung der übergebenen
Betriebsanleitung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich der Firma Leo`s Anhängerverkauf anzuzeigen.
Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Bei berechtigten Beanstandungen ist
Firma Leo`s Anhängerverkauf, nach eigener Wahl, unter Ausschluss weiterer anderer Ansprüche, zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewähr
geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungsfrist
für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nichts anderes gesetzlich geregelt ist.
Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen.
Für Teile und Gegenstände, die Firma Leo`s Anhängerverkauf nicht selbst hergestellt hat, übernimmt diese nur in der Form eine
Gewährleistung, in welcher ihr selbst vom jeweiligen Hersteller dieser Teile und Gegenstände eine Gewährleistung geleistet wird und dies
vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Vertragspartner. Die von Firma Leo`s Anhängerverkauf übernommene
Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden
ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen,
wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der
Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird oder die Bedienungs- und
Wartungshinweise der mit übergebenen Betriebsanleitung nicht beachtet werden.
Natürlicher Verschleiß am Kaufgegenstand und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung
zurückzuführen sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb 4 Wochen
schriftlich der Firma Leo`s Anhängerverkauf anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist
er hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche verpflichtet, zunächst gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen, die Firma Leo`s
Anhängerverkauf haftet nur subsidär.
Die Firma Leo`s Anhängerverkauf tritt hiermit sämtliche Gewährleistungsansprüche an den gewerblichen Kunden/Vertragspartner ab, der
die Abtretung mit Abschluss des Vertrages annimmt. Entstehen beim Kunden/Vertragspartner durch die gerichtliche Inanspruchnahme gegen den Hersteller
Kosten, die beim Hersteller nicht beigetrieben werden können, haftet Firma Leo`s Anhängerverkauf nicht für diese Kosten.
Firma Leo`s Anhängerverkauf hat zunächst das Nachbesserungsrecht. Kann ein Fehler/Mangel nicht beseitigt werden, oder sind für den
Kunden mehr als zwei Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Vertragspartner anstelle der Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag
erklären, oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kunde einen Fehler nicht
schriftlich innerhalb 4 Wochen schriftlich angezeigt hat und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, der Kaufgegenstand unsachgemäß
behandelt wurde, in den Kaufgegenstand Teile eingebaut wurden, die vom Hersteller nicht genehmigt wurden oder der Kaufgegenstand in einer vom
Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, wenn der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des
Kaufgegenstandes gemäß der Betriebsanleitung nicht befolgt hat.
Soweit wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Ansprüche bestehen, haftet Firma Leo`s Anhängerverkauf nicht für diese
Schäden, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten von ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen vor. Ist der
Kunde Unternehmer, ist im Falle der Nachbesserung der Ersatz von Fahrtkosten, Frachtkosten, Abschleppkosten, Mietkosten, Ausfallkosten und sonstiger
Schadenersatz ausgeschlossen.
11. Haftung
Für Schäden infolge eines Produktionsfehlers haftet Firma Leo`s Anhängerverkauf nicht. Eine Haftung für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art. Für Teile, die Firma Leo`s
Anhängerverkauf nicht selbst hergestellt hat, sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines
Produktionsfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Firma Leo`s Anhängerverkauf tritt insoweit alle Ansprüche, die sie gegen den
jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten hat, an den Vertragspartner ab. Soweit eine Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
12. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz der Firma Leo`s
Anhängerverkauf in Halberstadt. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma Leo`s
Anhängerverkauf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen der Firma Leo`s Anhängerverkauf gegenüber dem Vertragspartner dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April
1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass Firma
Leo`s Anhängerverkauf die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des
Kunden/Vertragspartners in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeitet und nutzt.
Stand: 10. März 2012